ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - SERVICELEISTUNGEN AVESCO AG

1 Allgemeines

1.1 Die Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle Serviceleistungen, Dienstleistungen und Ersatzteillieferungen aller Art (nachfolgend "Leistungen" genannt), welche bei Avesco AG, Hasenmattstrasse 2, CH-4900 Langenthal (nachfolgend "Avesco" genannt) in Auftrag gegeben werden. Für die Lieferung von Maschinen und Anlagen gelten separate Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maschinen und Projekte.

1.2 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, ausser Sie sind im Auftrag explizit vorrangig aufgeführt.

2 Leistungen

2.1 Avesco verpflichtet sich, sämtliche Leistungen durch geeignetes Fachpersonal mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu Vertragsbeginn zu erbringen. Die Avesco ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen.

2.2 Der Kunde verpflichtet sich die zu wartende oder reparierende Maschine während der Auftragserfüllung der Avesco an einem sicheren und geeigneten Ort mit notwendigen Lasthebemittel auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

2.3 Als Normalarbeitszeit gilt der Zeitraum von Montag bis Freitag 07:00 bis 17:00 Uhr ausserhalb der gesetzlichen Feiertage. Für Arbeiten, welche ausserhalb der normalen Betriebszeiten oder in gefährlichen Bereichen durchgeführt werden, müssen immer zwei (2) Personen anwesend sein.

2.4 Für die Berechnung der Reisezeitvergütung gilt der Stationierungsort des Technikers als Ausgangspunkt und Rückreiseziel. Die Kosten der Hinreise bei Montagebeginn und Rückreise bei Montageende werden dem Kunden verrechnet. Der Servicetechniker hat das Anrecht, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Für die Rück- und Hinreise am Wochenende und bei Feiertagen wird dem Kunden die Reisezeit belastet.

2.5 Wenn das Personal durch Ursachen, die die Avesco nicht verantwortet, in der Ausführung seiner Arbeiten behindert oder nach Beendigung der Arbeiten aus irgendeinem Grund zurückgehalten wird, wird die Wartezeit als Arbeitszeit verrechnet.

2.6 Die Diagnose gilt auch dann als Arbeitszeit, wenn eine Leistungserbringung nicht durchgeführt werden kann, weil bspw. eine Fehlermeldung nicht auftritt, ein Fehler nicht erkennbar ist oder Ersatzteile nicht rechtzeitig beschafft werden können.

2.7 Das Montagepersonal ist weder zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen noch zur offiziellen Entgegennahme von Beanstandungen irgendwelcher Art berechtigt. Eventuelle Beanstandungen sind schriftlich an die Avesco einzureichen. Verbindliche Zusagen von Avesco bedürfen der Schriftform.

2.8 Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (Lieferungen und Leistungen) steht unter dem Vorbehalt, dass einer Erfüllung keine nationalen, europäischen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, wie Embargos, Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen, entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder Verbringung notwendigen Informationen und Unterlagen beizubringen.

3 Erfüllungsort

3.1 Erfüllungsort der Leistungen von Avesco ist der Standort der jeweiligen Maschine. Für Remote-Leistungen ist der Erfüllungsort der Ort, von dem aus Avesco elektronisch (remote) auf die Maschine zugreift.

4 Vergütung und Preisanpassungen

4.1 Leistungen werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, nach Zeit und Aufwand gemäss der aktuell gültigen Avesco Kundendienstkonditionen (www.avesco.ch) verrechnet. 4.2 Verbindliche Kostenvoranschläge sind vom Kunden vor der Ausführung der Leistung ausdrücklich zu verlangen und werden für die Avesco mit der schriftlichen Bestätigung verbindlich. Hält Avesco während der Leistungserbringung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen.

4.3 Leistungen oder Ersatzteile, die in unseren Festpreisprodukten nicht inbegriffen sind, werden dem Kunden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt. Es gelten die aktuell gültigen Preise von Avesco.

4.4 Avesco ist berechtigt die Preise für Ersatzteile, Stundenansätze, Kundendienstkonditionen, Festpreisprodukte und bestehende Easy Service Verträge jederzeit und ohne vorgängige Mitteilung anzupassen.

4.5 Avesco ist berechtigt die Preise für bestehende Vollserviceverträge und die Konditionen für Rahmenverträge jährlich anzupassen. Die Preisanpassung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Ist der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden hat er das Recht innerhalb von 30 Tagen ab Versanddatum der schriftlichen Mitteilung den Rahmen- und Vollservicevertrag ausserordentlich und mittels schriftlicher Mitteilung zu künden. Die Preisanpassung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, vertragliche Leistungen in Anspruch nimmt oder die in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt.

4.6 Der Vertragsnehmer ist bei Maschinen unter Vollservicevertrag verpflichtet, jede massgebliche Änderung der Einsatzbedingungen des Gerätes unverzüglich zu melden. Avesco ist berechtigt die vereinbarten Service-Pauschalen im Vollservice Vertrag den geänderten Einsatzbedingungen anzupassen.

5 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug Kunde

5.1 Für Serviceverträge, Ersatzteile und Servicedienstleistungen gelten 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

5.2 Bei Aufträgen >50'000 CHF ist eine Anzahlung von 50% nach Auftragsbestätigung fällig.

5.3 Bei Verzug des Kunden von, mit der Zahlung fälliger Vergütungsansprüchen, offenen Forderungen gegenüber der Avesco oder der Erfüllung von Mitwirkungs- und Informationspflichten steht Avesco innerhalb von 3 Kalendertagen nach schriftlicher Mahnung ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

6 Vertragsdauer und Kündigung

6.1 Die Vertragsdauer und die Kündigungsmodalitäten richten sich nach den Bestimmungen im entsprechenden Servicevertrag.

6.2 Ist im Servicevertrag keine andere Laufzeit definiert, hat dieser eine unbeschränkte Laufzeit und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten gekündigt werden.

6.3 Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

7 Lieferung von Ersatzteilen

7.1 Reklamationen sind innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware bei Avesco schriftlich anzubringen.

7.2 Stornierungen von Bestellungen und Retoursendungen, die original verpackt, nicht beschädigt oder gebraucht sind und innerhalb von 30 Tagen nach Versand zurückgeschickt werden, werden wie folgt vergütet:

S = Lagerartikel: 90% des fakturierten Nettowarenwertes für lagerhaltige Teile
N = Nicht-Lagerartikel: 65% des fakturierten Nettowarenwertes für nicht lagerhaltige Teile
X = Keine Rücknahme: 0% des fakturierten Nettowertes für Teile ohne Rücknahme

(Insbesondere: Aktionsartikel, Abverkaufsteile, sämtliche Gummiware, Hydraulikschläuche, Dichtungsware, Keilriemen sowie Teile, die im Lieferschein ausdrücklich als nicht retournierbar bezeichnet sind.)

Nach 30 Tagen eintreffende Ware wird nicht zurückerstattet. Jeder Retoursendung ist der vorgedruckte und ergänzte Rückgabeschein beizulegen (Dieser hängt am Lieferschein).

7.3 Avesco tauscht revidierte gegen defekte Aggregate/Teile zu folgenden Bedingungen aus: 1. Das defekte Aggregat muss innert 7 Tagen franko retourniert werden. 2. Aggregate, deren Reparaturen erfahrungsgemäss eine einheitliche Rechnungsstellung erlauben, fakturiert Avesco zu festen Preisen, Aggregate mit grösseren Abweichungen nach Aufwand. 3. Bei Auslieferung gegen Barzahlung oder gegen Nachnahme, oder wenn das defekte Aggregat nicht innert 7 Tagen in reparaturfähigem Zustand retourniert wird, fakturiert Avesco 90% des Neuteilpreises.

7.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ersatzteile DAP (Incoterms 2010). Die Fracht- und Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt.

8 Abnahme und Gewährleistung

8.1 Die Arbeiten sind beendet und abnahmebereit, wenn die Maschinen oder Anlagen von Avesco für die Nutzung freigegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn unwesentliche Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind. Sobald dem Besteller die Maschinen oder Anlagen als abnahmebereit gemeldet werden, hat er die Arbeiten unmittelbar zu prüfen und Avesco allfällige Mängel sofort schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die erbrachte Leistung als abgeschlossen. Mängel werden von Avesco innert angemessener Frist behoben.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für fabrikneue, durch die Avesco gelieferte und eingebaute Originalteile bei normalem einschichtigem Betrieb und beginnt am Tage des Einbaus. Dasselbe gilt für Austauschteile.

8.3 Für Verschleissteile leistet Avesco keine Gewähr.

8.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Mängel und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind sowie solche, die auf unsachgemässe Bedienung oder Benützung, auf übliche Abnützung oder auf Fremdeinflüsse wie Störungen von Geräten anderer Hersteller oder auf unsachgemässe Eingriffe und Änderungen seitens des Kunden oder nicht von Avesco autorisierte Dritte zurückzuführen sind. Ebenso ausgeschlossen sind Kosten für Reise, Transporte, und Maschinenmieten.

9 Haftung

9.1 Avesco haftet für die sorgfältige Erfüllung der vereinbarten Leistungen.

9.2 Es wird keine Garantie für die Verfügbarkeit der Maschine oder Anlage abgegeben.

9.3 Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, wie entgangener Gewinn und Produktionsausfall, sowie für Beratung, ist ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht, soweit die Haftung von Avesco gesetzlich zwingend ist.

10 Höhere Gewalt

10.1 Avesco ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, sofern die Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich oder unangemessen erschwert wird. Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie Brand, Umweltereignisse, Explosionen, Krieg, terroristische Akte, Mobilmachung, Embargo, mangelnde Energieversorgung, Ausfall von Betriebssystemen der Avesco sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Lieferanten des Kunden bzw. von Avesco.

11 Unterhalts- und Schadenminderungspflicht des Kunden

11.1 Dem Kunden obliegen die Pflege und der normale tägliche Unterhalt seiner Maschinen und Anlagen.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, Betriebsanweisungen des Herstellers bzw. von Avesco jederzeit einzuhalten.

11.3 Bei Erkennen einer Unfallgefahr oder eines Schadens ist der Kunde angehalten, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den Schaden zu minimieren.

11.4 Avesco zeigt dem Kunden erkannte Gefahren sowie erkannten Stilllegungsbedarf der Maschine oder Anlage innert angemessener Frist an. Kommt der Kunde der Empfehlung durch Avesco nicht nach, hat er die Betriebsgefahr zu tragen.

12 Eigentum an Dokumenten und Software

12.1 Avesco behält sich alle Rechte an den Zeichnungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Abbildungen, Berechnungen, Broschüren, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder an der dem Kunden überlassenen Software vor. Der Kunde erkennt diese Rechte an.

13 Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Geschäftsverkehr mit der anderen Partei Kenntnis erlangt haben, insbesondere technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Auftragsdetails, wie Mengen, technische Spezifikationen, die Konditionen eines Auftrags usw. sowie alle sich daraus ergebenden Erkenntnisse nicht an ritte weitergeben und ausschliesslich für die Ausführung eines Auftrags verwenden.

14 Schutz personenbezogener Daten

14.1 Die Avesco wird im Rahmen ihrer Kundenbetreuung personenbezogene Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburtstage, Funktionen, Interessen und andere personenbezogene Daten erfassen, bearbeiten und speichern. Die Avesco verpflichtet sich die geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und sicherstellen, dass keine unbefugte Dritte Zugang zu den personenbezogenen Daten haben.

15 Versicherung

15.1 Die Avesco übernimmt für das von ihrem entsandten Personal die gesetzlichen Versicherungen für Krankheiten und Unfälle, inkl. Haftpflicht. Der Kunde haftet für sein eigenes Personal und für Drittpersonen.

15.2 Bei Arbeiten durch Personal der Avesco versichert der Kunde seine Maschinen und Gewerke während der Montagedauer gegen jegliche Gefahren, insbesondere gegen Wetter-, Wasser- und Feuerschäden, Beschädigung durch Dritte.

16 Gültiges Recht und Gerichtsstand

16.1 Es gilt Schweizer Recht mit ausschliesslichem Gerichtsstand Langenthal. Gültig ab 1. Juli 2024

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