1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maschinenverträge der Avesco AG (Avesco). Änderungen oder Abweichungen davon sind im Hauptvertrag zu vereinbaren. Allgemeine Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Avesco schriftlich angenommen worden sind.
2. Offerte
Von Avesco erstellte Offerten sind verbindlich für 30 Tage ab Versand. Offerten und Offertbestandteile dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Unterlagen und Vertragsabschluss
Prospekte und Kataloge sind nicht verbindlich. Angaben in Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen sowie Daten in Software sind nur verbindlich, sowie diese einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum von Avesco oder des Herstellers. Sie dürfen insbesondere weder kopiert oder vervielfältigt noch ohne schriftliche Zustimmung von Avesco Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Vertragsobjekte verwendet werden.
Verträge zwischen den Parteien werden schriftlich vereinbart.
4. Preise
Die Preise verstehen sich exkl. MwSt., ab Werk Langenthal gemäss EXW (INCOTERMS 2010), ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle, Bewilligungen sowie Beurkundungen, Steuern und Abgaben sind vom Kunden zu tragen. Die Preise können von Avesco angepasst werden, wenn die Lohnansätze, Zölle, Fremdwährungskurse oder Rohstoffpreise sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung der Vertragsobjekte ändern.
5. Lieferfrist, -verzug und Gefahrenübergang
Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistenden Anzahlungen. Die Lieferfrist gilt mit der Mitteilung an den Kunden, dass die Sache zur Abholung bereitsteht, als eingehalten. Falls die Vertragsobjekte nach Mitteilung der Abholbereitschaft ohne Verschulden von Avesco nicht fristgemäss abgeholt werden, so werden sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei Avesco oder einem Dritten gelagert. Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, so kann Avesco dem Kunden ohne Verzugsentschädigung durch Ersatzlieferung aushelfen.
Falls keine Ersatzlieferung möglich ist, die Verspätung nachweislich durch Avesco verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge der Verspätung belegen kann, wird eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verzögerung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferungen, zugesprochen. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Die Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen in der Erfüllung des Vertrages sind in dieser Ziffer 6 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen.
Der Gefahrenübergang erfolgt gemäss INCOTERMS 2010, EXW.
6. Prüfung und Abnahme
Der Kunde hat die Vertragsobjekte innert 8 Tagen zu prüfen und Avesco allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies oder nimmt der Kunde die Vertragsobjekte in Gebrauch, so gelten die Vertragsobjekte als abgenommen.
7. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug des Kunden
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen
- Für Ersatzteillieferungen und Reparaturen: 10 Tage netto nach Rechnungsstellung, frei von allen Abzügen.
- Für Kaufverträge betreffend Maschinen: 50% bei Abschluss des Vertrages, frei von allen Abzügen; 50% innert 10 Tagen netto nach Rechnungsstellung, frei von allen Abzügen.
Begleicht der Kunde fällige Forderungen nicht vereinbarungsgemäss, so befindet er sich ohne Weiteres in Verzug. In diesem Fall stellt Avesco dem Kunden vom Fälligkeitstag an – ohne vorherige Mahnung – ein Verzugszins von 5% in Rechnung. Avesco behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzuges vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsobjekte vom Kunden zurückzufordern. Spricht Avesco den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Kunde – neben der unverzüglichen Rückgabe der Vertragsobjekte – verpflichtet, 5% des vereinbarten Preises für jeden Monat ab Abholung bis zur Rückgabe der Vertragsobjekte als Miete, sowie allfällige Abnützung und Beschädigungen der Vertragsobjekte sowie Transportkosten für die Rücksendung der Vertragsobjekte zu bezahlen. Übersteigt der Schaden, den Avesco erlitten hat, die oben aufgezählten Leistungen, so hat ihr der Kunde den Mehrbetrag zu ersetzen. Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Vertragsobjekte – auch falls schon abgeholt – bleiben Eigentum von Avesco, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Zustimmung von Avesco vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Kunden. Avesco ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Kunden ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
9. Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche notwendigen Versicherungen abzuschliessen, wie bei-spielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine sich daraus ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er im Haftungsfall an Avesco ab.
10. Gewährleistung
Avesco garantiert dem Kunden, dass das von ihr verkaufte Produkt während der Gewährleistungsfrist frei von Material-, Verarbeitungs- und Konstruktionsfehlern ist sowie alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Schweizer Gesetze und Vorschriften einhält.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme des Vertragsobjekts, jedoch endet sie spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsmeldung von Avesco. Wechseln die Vertragsobjekte vor Ablauf der Frist den Eigentümer, so endet die Gewährleistung zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Der Kunde hat Avesco innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich über den Mangel zu informieren. Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde zunächst einzig Anspruch auf Nachbesserung durch Avesco. Der Kunde hat Avesco hierzu ausreichend Gelegenheit zu geben. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Kunde Anspruch auf Minderung.
Nimmt der Kunde selbst oder lässt er durch Dritte Reparaturen oder Wartungen am Vertragsobjekt vornehmen, so tut er dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko. In diesem Fall endet die Gewährleistung von Avesco sofort.
Avesco haftet insbesondere auch nicht für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen vorgenommen wurden sowie auch nicht für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiss (insbesondere an Fahrwerksteilen, Reifen, Keil- und Zahnriemen, Bremsbelägen, Filtern, Dichtungen, Wischerblättern, Sicherungen, Polster, Gurten und Lacken), Verwendung nicht originalgetreuer Ersatzteile, Beschädigung (insbesondere an Spiegeln, Scheiben, Lampen, Birnen, Hydraulikschläuchen und -leitungen), falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungeeignete Bedienung und Wartung, mangelhafte oder fehlende Kontrollen, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder nicht vom Hersteller vorgegebene Schmiermittel (inklusive Additive und Öle), Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind.
Für Zubehörteile (wie z.B. Grabwerkzeuge, Schnellwechsler, Schwenkmotoren/Powertilt, Tiltrotatoren, Scheren, Platten, Fräsen, Bohrer, Hämmer, Zähne, Gabeln, Ripper, Schilder, aber auch Sonderkonstruktionen, wie modifizierte Ausleger, Unterwagen, elektrischer Antriebsstrang inkl. Batterien, Maschinensteuerungen, Funkfernsteuerungen, Kamera und Beleuchtung, die nicht im Herstellerwerk konfiguriert und verbaut wurden) haftet Avesco nur im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Herstellerfirma, jedoch im Minimum 12 Monate.
Die Gewährleistung der Zubehörteile besteht unabhängig von der Gewährleistung der Baumaschine. Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist der Baumaschine hat folglich keine Wirkung auf die Gewährleistungsfrist der Zubehörteile. Eine allfällige Verlängerung der letzteren muss separat vereinbart werden.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind in dieser Ziffer 10 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere jeglicher Schadenersatz) werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.
11. Nicht gehörige Vertragserfüllung
In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der nicht gehörigen Vertragserfüllung, hat der Kunde Avesco als erstes eine angemessene Nachfrist zu setzen.
12. Haftung
Avesco haftet ausschliesslich für direkte, unmittelbar von ihr schuldhaft verursachte Schäden. Die Haftung für reine Vermögensschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie für Folgeschäden, einschliesslich von entgangenem Umsatz oder Gewinn, Nutzungsausfall, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb oder die Miete von substituierenden Produkten oder Dienstleistungen, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Avesco übernimmt auch keine Haftung für allfällige Ansprüche aus Beeinträchtigung (z.B. verändern, löschen oder unbrauchbarmachen) von Software oder anderer, durch Computer verarbeitbarer Daten. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Verpflichtungen im Falle höherer Gewalt. Wird eine Unterbrechung durch höhere Gewalt verursacht, so verlängert sich die Vertragslaufzeit bzw. die entsprechenden Vertragsfristen um den Zeitraum, der dem Zeitraum der Unterbrechung entspricht.
Die Haftung von Avesco ist insgesamt auf maximal den Vertragswert beschränkt.
Die Ansprüche des Kunden sind im Hauptvertrag und in diesen Bedingungen ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen.
13. Datenschutz
Die Avesco AG ist unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung personen- und firmenbezogener Daten des Kunden zu bearbeiten und sofern nötig zur Vertragserfüllung, an Dritte weiterzugeben. Wir gehen von Ihrem Einverständnis aus, dass wir Daten auch mit Behörden oder Unternehmen austauschen dürfen, sofern und soweit dies für Kreditauskünfte oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Der Kunde darf, die von Avesco erhaltenen personen- und firmenbezogener Daten nur für bzw. im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages verwenden; jegliche weitergehende Verarbeitung dieser Daten ist dem Kunden untersagt.
14. Maschinendaten
Maschinendaten sind die von einer Maschine automatisch erzeugten Daten über deren Zustand, Standort, Funktionsprozesse, Bedienung und alle weiteren maschineninternen Vorgänge, welche elektronisch erfasst sind und digital verarbeitet, gespeichert und weitergeleitet werden.
Das Produkt ist standardmässig mit einem Datensender ausgestattet. Dieser sendet Avesco kontinuierlich Maschinendaten. Avesco ist Inhaber aller Rechte an den Maschinendaten. Insbesondere hat Avesco das zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, die Maschinendaten zu speichern, zu verarbeiten und wirtschaftlich zu verwerten.
Soweit es sich bei Maschinendaten um personenbezogene Daten handelt (z.B. Login-Daten), findet auf solche Daten ausschliesslich die Datenschutzklausel Anwendung.
15. Rückgriffsrecht
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder dessen Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird hierfür Avesco in Anspruch genommen, so steht Avesco ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem materiellen Recht der Schweiz. Die Anwendung kollisionsrechtlicher Normen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz von Avesco.
Langenthal, Januar 2021